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Inklusion

Worum geht es?

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Zusätzliche Informationen zum Thema Inklusion finden Sie auch in unserem Buch "Frühgeborene und Schule - Ermutigt oder ausgebremst",
Kapitel 4: >Ganz normal verschieden

>Weitere Informationen und Download

Was ist Inklusion?

Während die Integration zwischen Kindern mit und ohne "sonderpädagogischem Förderbedarf" unterschied, geht die Inklusion von der Besonderheit und den individuellen Bedürfnissen eines jeden Kindes aus. Während die integrative Pädagogik die Eingliederung der "aussortierten" Kinder mit Behinderungen anstrebte, erhebt die inklusive Pädagogik den Anspruch, eine Antwort auf die komplette Vielfalt aller Kinder zu sein. Kein Kind soll ausgesondert werden, weil es den Anforderungen der Schule nicht entsprechen kann. Im Gegensatz zur Integration will die Inklusion nicht die Kinder den Bedingungen der Schule anpassen, sondern die Rahmenbedingungen an den Bedürfnissen und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler ausrichten.

Das Schulsystem in solcher Weise zu verändern, erfordert ein radikales Umdenken im deutschen Bildungswesen. Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention am 17.12.2008 hat sich Deutschland jedoch verpflichtet, ein inklusives Schulsystem zu verwirklichen.


'Eine Schule für alle' ist mittlerweile nicht nur eine schöne Theorie sondern sogar die verpflichtende Rechtslage, wie ein Gutachten belegt, welches vom Elternverband "Gemeinsam leben, Gemeinsam lernen" und dem Sozialverband Deutschland (SoVD) in Auftrag gegeben wurde. "Behinderte Kinder haben ab sofort das Recht, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern eine allgemeine Schule zu besuchen." lautet das Ergebnis.


Das Gutachten ist im Internet unter >>>www.gemeinsam-leben-nrw.de abrufbar, die Broschüre  "UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen - Inklusive Bildung verwirklichen" können Sie hier bestellen oder downloaden: >>>www.sovd.de.


Wie inklusive Bildung jedoch umgesetzt werden kann, darüber gehen die Meinungen deutlich auseinander. "Förderschulen sofort abschaffen!", fordern die einen und berufen sich z.B. auf den Hamburger Erziehungswissenschaftler Hans Wocken, der eine vergleichende Untersuchung von Förderschülern in Brandenburg, Hamburg und Niedersachsen durchgeführt hat. "Je länger ein Jugendlicher diese Institution besucht, desto schlechter werden seine Leistungen." sagt Wocken. Sein Fazit: "Kinder lernen von Kindern und brauchen deshalb ein anregendes Vorbild, leistungsstärkere Mitschüler."

"Inklusion braucht Professionalität", betont dagegen der Verband Sonderpädagogik e.V., der sich für eine Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in Richtung Inklusion ausspricht. "Aber dafür müssen die Weichen gestellt sein. Es wäre fatal, auf die bewährten Unterstützungssysteme zu verzichten, ehe die Ressourcen und die Rahmenbedingungen entsprechend vorhanden sind.", warnt der Bundesvorsitzende des Verbandes Stephan Prändl.


Inklusiver Unterricht würde bedeuten: Alle Lehrkräfte müssten fähig sein, einen binnendifferenzierten und zieldifferenten Unterricht zu gestalten. Diagnostische und therapeutische Kompetenzen müssten in den Kollegien vorhanden sein. Die organisatorische Umsetzung müsste gewährleistet sein, z.B. in Bezug auf die Klassengröße. Lehrer müssten ganz anders aus- und fortgebildet werden, Schulleitungen ebenfalls.

Dies alles vernünftig umzusetzen, kann sicher nicht von heute auf morgen gelingen. Und ob das alles kostenneutral zu haben ist, wie Gutachten am Beispiel der Länder Berlin und Bremen behaupten, darf bezweifelt werden. Bleibt zu hoffen, dass bei dieser grundlegenden Umstrukturierung des Schulsystems in Zeiten knapper Kassen nicht doch die Qualität der Förderung auf der Strecke bleibt.

Karin Jäkel


UN-Konvention


Einen Textauszug der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen finden Sie hier:
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Textauszug der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen

Artikel 24 Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;

c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.


(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass

a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration/Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.


(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem

a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.


(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. Diese Schulung schließt die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein.


(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden

Die gesamte Konvention in deutscher Sprache können Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nachlesen oder downloaden:
>>>zur Webseite

Weitere Informationen zur Umsetzung in Deutschland auf der Seite der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

>>>zur Webseite

Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission, KiKo) vertritt als Unterausschuss des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Interessen von Kindern und Jugendlichen.Webseite der Kinderkommission:

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